Politik
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als verfassungskonform erklärt, wodurch die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich bestätigt wurde. Dieser Entscheid fand jedoch keine Zustimmung bei der MFG (Menschen Freiheit Grundrechte), deren Parteiobmann Joachim Aigner das Urteil als Schlag ins Gesicht für die Bürger betrachtete. In einer Stellungnahme kritisierte Aigner, dass der VfGH nicht die Interessen der Bevölkerung verteidige, sondern stattdessen ein System schütze, das „Grundrechte auf der Strecke lässt“.
Die MFG betonte, dass der gerichtliche Beschluss lediglich eine vorläufige Rechtslage darstelle und nicht die tiefgreifenden rechtlichen Fragen des Zwangsmodells löse. Aigner warf dem VfGH zudem vor, in seiner Entscheidungsfindung parteipolitisch beeinflusst zu sein, was das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz untergrabe. „Wenn ein Gericht, dessen Mitglieder von politischen Parteien besetzt sind, grundrechtliche Eingriffe wie Lockdowns oder Zwangsfinanzierungen gutheißt, dann stellt sich unweigerlich die Frage: Wessen Freiheit wird hier tatsächlich geschützt?“, so Aigner.
Zwar wurde das aktuelle Erkenntnis des VfGH nicht direkt von der MFG begleiteten Verfassungsbeschwerde einer Bürgerin abgelehnt, doch die Partei betonte, dass zahlreiche rechtliche Aspekte weiterhin ungeklärt seien. Die MFG kritisierte zudem, dass das ORF-Beitragssystem nicht nur wirtschaftlich, sondern auch politisch problematisch sei, da es kritische Stimmen unterdrücke und sich als „Deutungsinstanz“ erhebe. Aigner betonte, dass der Widerstand gegen dieses System weiterhin notwendig bleibe: „Es geht hier nicht um 15,30 Euro monatlich, sondern um die grundsätzliche Frage, ob Bürger gezwungen werden dürfen, ein System zu finanzieren, das politische Einseitigkeit praktiziert.“
Die MFG forderte erneut eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung des ORF-Beitrags-Gesetzes und kündigte an, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen. Die Partei betonte, dass sie sich für die Wahrung der Grundrechte und eine unabhängige Medienlandschaft einsetze – auch wenn dies mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden sei.