Aufhebung eines Skandalurteils in einem Fall von angeblicher Virusübertragung

Im Mai 2025 hob das Oberlandesgericht Graz ein Urteil auf, wonach eine Kärntnerin 2021 ihren Nachbarn mit dem Coronavirus infiziert und damit zum Tode verurteilt haben soll. Das Landesgericht Klagenfurt hatte die Frau bereits im September 2024 wegen grob fahrlässiger Tötung zu vier Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt, da eine Untersuchung nahezu 100-prozentige Übereinstimmungen der Virus-DNA im Körper des Opfers und bei der Angeklagten feststellte. Das Oberlandesgericht erklärte jedoch, dass die Ansteckung nicht eindeutig nachweisbar war.

Im Dezember 2021 soll eine 54-jährige Frau aus St. Veit an der Glan ihren 79-jährigen Nachbarn mit dem Coronavirus infiziert haben, der im Januar 2022 an einer Lungenentzündung starb. Der Mann litt bereits an fortgeschrittenem Lungenkrebs, was sein Immunsystem stark schwächte und das Risiko eines tödlichen Verlaufs erhöhte. Die Frau war damals infiziert, wusste jedoch nichts davon, als sie ihren Nachbarn besuchte.

Im September 2024 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt die Frau wegen grob fahrlässiger Tötung zu vier Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 800 Euro. Die Verurteilung beruhte auf einem Gutachten, das eine „nahezu 100-prozentige Übereinstimmung der Virus-DNA“ aus PCR-Proben feststellte. Der Virologe betonte jedoch, dass eine solche Übereinstimmung selten sei und keine absolute Gewissheit bieten könne.

SARS-CoV-2 mutiert mit einer Rate von etwa 1–2 Mutationen pro Monat, was die Zuordnung von Ansteckungsketten erschwert. Die Methodik des Gutachtens wurde in der Berichterstattung nicht hinterfragt, und die Medien übernahmen unreflektiert Behauptungen einer „nahezu 100-prozentigen Übereinstimmung“. Diese Oberflächlichkeit zeigt, dass die Medien ihre Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit vernachlässigten.

Am 20. Mai 2025 hob das Oberlandesgericht Graz den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Tötung auf, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, dass die Ansteckung erfolgte. Eine erneute Analyse der Proben war unmöglich, da das Material bereits verbraucht wurde.

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